Statuten des Vereins „Capoeira OÖ“
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Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen „brasilianischer Kampfkunstverein – Capoeira Oberösterreich“. Kurzform: „Capoeira OÖ“.
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Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
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Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist möglich.
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Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, befasst sich mit der Förderung der afro-brasilianischen Kultur, insbesondere der Kampfkunst Capoeira.
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Der Verein verfolgt den Zweck, einerseits Interessierten die Möglichkeit zu geben, Capoeira zu erlernen und zu praktizieren, andererseits die afro-brasilianische Kultur bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern und zu verbreiten.
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Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
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Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen:
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Trainings und Workshops, Veranstaltungen
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Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
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Anfertigung und Verteilung von Flyern und sonstigem Werbematerial
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Herausgabe von Publikationen
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Versammlungen
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Diskussionsabende und Vorträge
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Ausflüge und Wanderungen
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vereinsorientierte Aus- und Fortbildung.
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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Mitgliedsbeiträge,
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allfällige Erträgnisse aus Veranstaltungen und Workshops
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Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen
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Warenabgabe (Verkauf von Vereinsuniformen und Trainingszubehör)
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Subventionen oder sonstige Beilhilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
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Sponsoring
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Erträgnisse durch Abhaltung von Kursen und von Unterricht
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Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen.
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Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
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Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die an der Tätigkeit des Vereines interessiert sind und den Vereinszweck in geeigneter Weise unterstützen.
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Zu Ehrenmitgliedern können natürliche oder juristische Personen ernannt werden, die sich besonderer Verdienste um diesen Verein verdient gemacht haben.
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Unter besonderen Umständen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder eine vorübergehende Beitragsbefreiung bzw. Beitragsermäßigung beschließen.
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Erwerb der Mitgliedschaft
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Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern kann jedes einzelne Vorstandsmitglied entscheiden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
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Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten möglich. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die unterschriebene Austrittserklärung beim Vorstand einlangt. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
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Die Streichung einer Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen (§ 9 Abs 2 lit b).
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet.
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Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9; § 10), der Vorstand (§§ 11–13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und die Vereinsschlichtungsstelle (§ 15).
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Die Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
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schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder,
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Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG),
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Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG)
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binnen vier Wochen statt.
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Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich in jeder geeigneten Form (zB E-Mail, „Whatsapp“/-Textnachricht) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die SchriftführerIn. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
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Entlastung des Vorstands
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
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Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens sechs Mitgliedern. Jedenfalls aus Obmann/Obfrau, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassierIn, sowie bei Bedarf weiteren Mitgliedern.
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Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
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Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau schriftlich in jeder geeigneten Form, oder mündlich einberufen. Bei Verhinderung von dem/der SchriftführerIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt die Einberufung dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
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Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die SchriftführerIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
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Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
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Aufgabenkreis des Vorstandes
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ausgaben,
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Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
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Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen,
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Verwaltung des Vereinsvermögens
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Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
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Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der Obmann/Die Obfrau ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen und Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie die Erledigung der anfallenden Vereinskorrespondenz, bzw. die Delegation dieser letztgenannten Aufgabe an hierfür geeignete Dritte.
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Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines und diesbezügliche Berichterstattung und Korrespondenz verantwortlich.
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Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von Obmann/Obfrau und einem zweiten Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von Obmann/Obfrau und/oder Kassier/in zu unterfertigen.
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Die RechnungsprüferInnen
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Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen jedenfalls nicht dem Vorstand angehören.
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Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
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Bei der Durchführung ihrer Aufgaben können die RechnungsprüferInnen sich auch fachkundiger Dritter zur Unterstützung ihrer Prüfaufgaben bedienen, wobei aber trotzdem ihre Verantwortung als RechnungsprüferInnen aufrecht bleibt. Nach Genehmigung durch dem Vorstand können die Kosten für eine entgeltliche Unterstützung durch fachkundige Dritte ggf. vom Verein übernommen werden.
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Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.
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Die Vereinsschlichtungsstelle
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In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Vereinsschlichtungsstelle iSd Vereinsgesetzes 2002.
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Die Vereinsschlichtungsstelle wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als SchlichterIn namhaft macht. Diese wählen ein weiteres ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Vereinsschlichtungsstelle. Bei Nicht-Einigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los über die Bestellung des/der Vorsitzenden. Die Mitglieder der Vereinsschlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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Die Vereinsschlichtungsstelle fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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Auflösung des Vereines
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Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Der letzte Vereinsvorstand (oder seine verbleibenden Mitglieder) hat die freiwillige Auflösung schriftlich der Vereinsbehörde anzuzeigen. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen, ist vom letzten Vorstand, nach Befriedigung aller offenen Forderungen, einer (bzw. mehreren) anderen Organisation, die ähnliche gemeinnützige Zielsetzungen verfolgt, zuzuführen.
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Jänner 2018